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Feuerbeschau
Feuerbeschau
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über (...) die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können.
(Art. 38 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
Das Staatsministerium des Innern Verordnungen hat von oben genannter Ermächtigung Gebrauch gemacht und die seit 1. Juli 1999 geltende Feuerbeschauverordnung erlassen.
Feuerbeschauverordnung (Bayern)
Wer führt die Feuerbeschau durch??
Die Gemeinde entscheidet nach „pflichtgemäßem Ermessen“ über die Durchführung der Feuerbeschau und übernimmt dabei ein ganze Menge Verantwortung für die Brandsicherheit baulicher Anlagen. Nicht jede Gemeinde kann es sich leisten, dafür einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter bereitzustellen.
Wir können für Sie diese Aufgabe übernehmen und die Feuerbeschau durchführen.
Was soll die Feuerbeschau erreichen?
Die Feuerbeschau dient dazu Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
Ergebnis der Feuerbeschau
Der Befundbericht zu einer Feuerbeschau ist die Zusammenstellung der bei
der Feuerbeschau festgestellten Mängel. Für den Betreiber ist er eine
Information über die gefährlichen Zustände in seinem Anwesen.
Die
Beseitigung der aufgeführten Mängel ist in jedem Fall anzustreben. Ist eine
Beseitigung der Mängel jedoch nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich, stellt sich die Frage nach der Gefahr für Leben und
Gesundheit der Personen in dem Gebäude. Wird im Bericht der Gemeinde Gefahr
für Leben und Gesundheit bestätigt, ist die Beseitigung der Mängel meist
zwingend erforderlich. In diesem Fall sollte Rücksprache mit den
zuständigen Personen in der Gemeinde genommen werden, um weitere
Einzelheiten und eventuell Ersatzmaßnahmen zu erörtern.
Mängel, deren Behebung freiwillig ist bzw. nur empfohlen wurde (keine
Gefahr für Leben und Gesundheit), haben keine unmittelbaren Auswirkung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen kein Gesetzesverstoß vorliegt.
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