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Feuerbeschau


Feuerbeschau


Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über (...) die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können. (Art. 38 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz)

Das Staatsministerium des Innern Verordnungen hat von oben genannter Ermächtigung Gebrauch gemacht und die seit 1. Juli 1999 geltende Feuerbeschauverordnung erlassen.

Feuerbeschauverordnung (Bayern)


Wer führt die Feuerbeschau durch??

Die Gemeinde entscheidet nach „pflichtgemäßem Ermessen“ über die Durchführung der Feuerbeschau und übernimmt dabei ein ganze Menge Verantwortung für die Brandsicherheit baulicher Anlagen. Nicht jede Gemeinde kann es sich leisten, dafür einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter bereitzustellen.

Wir können für Sie diese Aufgabe übernehmen und die Feuerbeschau durchführen.


Was soll die Feuerbeschau erreichen?

Die Feuerbeschau dient dazu Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.


Ergebnis der Feuerbeschau

Der Befundbericht zu einer Feuerbeschau ist die Zusammenstellung der bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel. Für den Betreiber ist er eine Information über die gefährlichen Zustände in seinem Anwesen.

Die Beseitigung der aufgeführten Mängel ist in jedem Fall anzustreben. Ist eine Beseitigung der Mängel jedoch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, stellt sich die Frage nach der Gefahr für Leben und Gesundheit der Personen in dem Gebäude. Wird im Bericht der Gemeinde Gefahr für Leben und Gesundheit bestätigt, ist die Beseitigung der Mängel meist zwingend erforderlich. In diesem Fall sollte Rücksprache mit den zuständigen Personen in der Gemeinde genommen werden, um weitere Einzelheiten und eventuell Ersatzmaßnahmen zu erörtern.
Mängel, deren Behebung freiwillig ist bzw. nur empfohlen wurde (keine Gefahr für Leben und Gesundheit), haben keine unmittelbaren Auswirkung. Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen kein Gesetzesverstoß vorliegt.





(c) by Dipl.-Ing.(TU) Martin Huber, München, Juli 2010, Impressum