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Entrauchung
Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, in denen die Entrauchbarkeit von Räumen/Bauwerken geregelt ist. Ziel ist es immer, eine raucharme Zone zu gewährleisten, welche den Gebäudenutzern zur Flucht oder der Feuerwehr als Angriffsweg zur Verfügung steht.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrauchbarkeit ist Bestandteil des Brandschutznachweises.
Landesbauordnung
Hier ist insbesondere die Rauchfreihaltung der Rettungswege geregelt. Das Treppenhaus muß Öffnungen zum Rauchabzug haben, die Fluchtwege werden in Rauchabschnitte unterteilt. Alle Räume größer 200 m² Grundfläche sollten Öffnungen haben, die zur Entrauchung genutzt werden können um wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.
Sonderbauverordnungen
Insbesondere für Versammlungsräume/Bühnen/Verkaufsstätten/Garagen gibt es ergänzend zur Landesbauordnung zusätzliche Vorschriften zur Entrauchung.
Industriebau
Es wird zwischen Räumen bis 1600 m² (pauschaler Rauchabzug von 2% der Raumfläche) und Räume mit mehr als 1600 m² Fläche (Anwendung der DIN 18232) unterschieden. Vorhandene Sprinkleranlagen führen zu drastisch geringeren Anforderungen an den Rauchabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann sogar die Mitbenutzung der Lüftungsanlage erlaubt. Häufigstes Problem beim Rauchabzug ist die Schaffung von ausreichend großen Zuluftöffnungen. Diese sollten im unteren Bereich der Außenwand liegen, zerstörungsfrei von Außen zu öffnen sein und rund die 1,5-fache Fläche der Abzugsöffnungen haben.
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